Nachlasspflegschaft
Ihre rechtliche Unterstützung
Eine Nachlasspflegschaft wird von einem Nachlassgericht angeordnet, um den Nachlass eines Verstorbenen zu sichern, wenn die Erben unbekannt oder nicht erreichbar sind. Ein Nachlasspfleger wird bestellt, der den Nachlass verwaltet und die Erben ermittelt.
Die Nachlasspflegschaft wird in folgenden Situationen angeordnet:
Die Erben sind unbekannt.
Die Erben sind bekannt, aber ihre Erbschaftsausschlagung ist unklar.
Die Erben sind bekannt, aber nicht erreichbar.
Ein Nachlassgläubiger möchte seine Ansprüche vor Annahme der Erbschaft geltend machen.
Aufgaben des Nachlasspflegers:
Sicherung und Verwaltung des Nachlasses.
Ermittlung der Erben.
Aufstellung eines Nachlassverzeichnisses.
Auskunft gegenüber den Nachlassgläubigern.
Gerichtliche Vertretung der Erben.
Verfügung über Nachlassgegenstände.
Begründung von Verbindlichkeiten.
Ende der Nachlasspflegschaft:
Die Nachlasspflegschaft endet, wenn die Erben ermittelt und die Erbschaft angenommen sind.
Die Nachlasspflegschaft kann auch bei Erschöpfung des Nachlasses aufgehoben werden.
Kosten:
Die Kosten der Nachlasspflegschaft trägt der Erbe. Die Anordnung ist kostenfrei, jedoch fallen Jahresgebühren und eine Vergütung für den Nachlasspfleger an.
Wichtige Hinweise:
Die Nachlasspflegschaft dient vorrangig dem Schutz der Erben und des Nachlasses. Der Nachlasspfleger haftet nur bei schuldhafter Pflichtverletzung. Das Nachlassgericht überwacht die Tätigkeit des Nachlasspflegers.
Rechtliches Betreuungsbüro
Michael Großmann
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Michael Großmann
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